§ 1 – Allgemeines
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote usw. von PHOTOWIEN erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.Spätestens mit der mündlichen oder schriftlichen Bestellung erkennt der Käufer diese AGBs, im Verzicht auf Geltung eigener Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen, an.
2. Anders lautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn PHOTOWIEN ihnen ausdrücklich nicht widerspricht. Sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von PHOTOWIEN schriftlich explizit anerkannt werden.
3. Vorsorglich wird auch etwaigen sonstigen Verweisungen des Käufers innerhalb der Geschäftsbeziehung auf eigene Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- und Lieferbedingungen widersprochen.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht. Die ungültigen Bestimmungen sind in diesem Fall durch solche gültigen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen.
5. PHOTOWIEN behält sich vor, die AGBs jederzeit zu ändern oder zu ergänzen.
§ 2 - Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote von PHOTOWIEN sind freibleibend, unverbindlich und grundsätzlich, wegen häufiger Preisänderungen des Marktes, nur 14 Tage gültig. Alle Bestellungen und sonstige Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung zur Begründung eines Vertragsverhältnis. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Auftragsbestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.
2. Die durch PHOTOWIEN übermittelten Daten wie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen, sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Hierauf gibt LIVING keine Garantie. Insbesondere sind davon Abweichungen der Farbgebung im Print betroffen, die aufgrund unterschiedlicher Papiersorten oder Drucktinten entstehen können. Elektronisch übermittelte Farben sind grundsätzlich nur Näherungswerte.
3. Bei Bestellungen auf Abruf entfällt eine Lieferverpflichtung für PHOTOWIEN, wenn die bestimmte Ware durch den Kunden nicht binnen12 Monaten, seit Datum der Auftragsbestätigung, abgerufen oder abgenommen ist. Die Abruf- und Abnahmeverpflichtung des Kunden bleibt unberührt.
§ 3 – Preise
1. Maßgebend sind im Zweifel ausschließlich die in der Auftragsbestätigung von PHOTOWIEN angegebenen Preise. Preisangaben in Angeboten von PHOTOWIEN sind freibleibend und unverbindlich. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Preiserhöhungen in Folge von Währungsschwankungen werden für noch nicht ausgelieferte Ware an den Kunden weiterberechnet.
3. Die Preise verstehen sich rein zuzüglich der anfallenden Fracht- und Verpackungskosten, inklusive Umweltpauschale und Mautgebühren sowie der jeweils am Auslieferungstag gesetzlich gültigen
§ 4 – Zahlungsbedingungen
1. Alle Rechnungen von PHOTOWIEN sind grundsätzlich vor Auslieferungdatum zu begleichen. Druckprodukte werden erst nach vollständiger Bezahlung ausgeliefert. Lieferungen erfolgen grundsätzlich unfrei, d.h. zu Lasten des Käufers, außer es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
2. PHOTOWIEN ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist PHOTOWIEN berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn PHOTOWIEN darüber verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer endgültigen Einlösung als Zahlung.
4. Eventuelle eingeräumte Skontoabzüge dürfen nur vorgenommen werden, wenn alle fälligen Rechnungen fristgerecht bezahlt sind. Der Zahlungseingang bei PHOTOWIEN ist maßgebend.
5. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn der PHOTOWIEN Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung und/oder Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen ist PHOTOWIEN berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
6. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
7. Wechsel werden grundsätzlich nicht angenommen.
§ 6 – Liefer- und Leistungszeiten
1. Termine und Lieferfristen sind immer unverbindliche Angaben. Die Angaben bestimmter Lieferfristen und –termine steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitige Belieferung durch Zulieferanten und Hersteller.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund wesentlicher Veränderungen gesetzlicher oder behördlicher Importbedingungen, des maßgeblichen Wechselkurses, wesentlicher Rohstoffverteuerungen und Energiekosten, Frachtkosten oder sonstiger für die Lieferung relevanten Begleitkosten, sowie aufgrund von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik, Aussperrung, usw.),Naturereignisse, kriegsähnliche Zustände, Zustände höherer Gewalt, berechtigen MI, die Lieferung und Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. Einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten.
3. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate an, ist der Käufer, nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung (mindestens14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird PHOTOWIEN von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
4. Gerät PHOTOWIEN in Lieferverzug, so ist der Käufer nur dann zum Vertragsrücktritt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, wenn die Verzögerung durch PHOTOWIEN zu vertreten ist. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen von PHOTOWIEN binnen angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Lieferungs- und Leistungsverzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung weiterhin besteht.
5. PHOTOWIEN ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Eine vereinbarte Lieferungs- oder Leistungsfrist verlängert sich im übrigen um den Zeitraum, mit dem der Käufer seinerseits mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug ist.
6. Dem Käufer ist bekannt, dass die Wiederausfuhr der von der PHOTOWIEN gelieferten Waren ggf. den Außenwirtschaftsgesetzen der Österreichs bzw. des Ursprungslandes des Produktes unterliegt und für ihn ggf. genehmigungspflichtig ist. Es obliegt dem Käufer, sich über das im Einzelfall maßgebliche Außenwirtschaftsrecht zu informieren und notwendige behördliche Genehmigungen eigenverantwortlich zu beantragen und zu erwirken. Schadenersatzansprüche gegen PHOTOWIEN wegen nicht erteilter Einfuhr-/Ausfuhrgenehmigungen sind insoweit ausgeschlossen.
§ 7 – Liefermenge / Fehllieferungen
Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt der PHOTOWIEN und ggf. dem Frachtführer angezeigt werden. Die Übernahme der Ware durch den Transporteur oder Spediteur gilt als Beweis für richtige Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung. Des weiteren verpflichtet sich der Käufer bei versehentlich durch PHOTOWIEN ohne Bestellung des Käufers gelieferte Ware sofort, spätestens jedoch innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Ware, der PHOTOWIEN anzuzeigen, und die Waren zur Rückholung durch einen von der PHOTOWIEN zu beauftragenden Transporteur bereit zu halten. Sollte keine fristgerechte, schriftliche Anzeige einer Fehllieferung bei der PHOTOWIEN eingehen, gilt diese Lieferung als genehmigt. Der Käufer verpflichtet sich dazu, den üblichen und angemessenen Kaufpreis für die Ware an PHOTOWIEN zu zahlen.
§ 8 – Gefahrenübergang und Versandkosten
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand von der MI oder einem Zulieferer /Hersteller an die denTransport ausführende Person übergeben wurde. PHOTOWIEN haftet für keinerlei Verlust oder Beschädigung der Ware.
2. Die Fracht- und Verpackungskosten inkl. Umweltpauschale werden dem Käufer nach angefallenem Aufwand oder über eine Pauschale in Rechnung gestellt.
§ 9 – Annahmeverzug
1. Für die Dauer des Annahmeverzugs des Käufers ist PHOTOWIEN berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. PHOTOWIEN kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
2. Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der Käufer an PHOTOWIEN als Ersatz für die entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Woche pauschal 1,5% des Kaufpreises, höchstens jedoch EUR 60,00 netto pro Woche zu bezahlen, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann PHOTOWIEN den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufern fordern.
3. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert, auf ein schriftliches Abnahmeverlangen von PHOTOWIEN schweigt, oder erklärt die Ware nicht abzunehmen, kann PHOTOWIEN die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. PHOTOWIEN ist berechtigt, als Schadenersatz wahlweise entweder pauschal 25% des vereinbarten Bruttokaufpreises zu verlangen, oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.
§ 10 – Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegenwärtig oder künftig aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen und sonstigen Rechte – einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus laufender Rechnung – verbleibt die gelieferte Ware imEigentum von PHOTOWIEN
§ 11 – Abtretungsverbot
Die Abtretung von Forderungen gegen PHOTOWIEN an Dritte ist ausgeschlossen, sofern PHOTOWIEN der Abtretung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 12 – Sachmängel
1. PHOTOWIEN haftet nicht für Sachmängel von Druckprodukten, die sie von Dritten bezieht und unverändert an den Käufer weiterliefert, es sei denn, PHOTOWIEN handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt PHOTOWIEN keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte.
2. PHOTOWIEN liefert die Kunstdrucke in der Ausführung und Beschaffenheit, die zum Lieferzeitpunkt üblich ist. Eine Haftung für die Brauchbarkeit der gelieferten Ware ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der Vertragsanbahnung seitens PHOTOWIEN über Verwendungsmöglichkeiten der Ware beraten worden ist. Eine Sachmängelhaftung ist des weiteren ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware lediglich zu einem bei derartigen Produkten handelsüblichen Prozentsatz mangelhaft ist.
3. Eine auf Angeboten, Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw. von PHOTOWIEN informatorisch mitgeteilte Garantie und/oder Hersteller-Garantie der zu liefernden oder gelieferten Ware ist für PHOTOWIEN im Verhältnis zum Kunden unverbindlich. Etwaige Garantie- oder Sachmängel-Haftungsansprüche derPHOTOWIEN gegenüber dem Hersteller/Lieferant der gelieferten Ware werden mit Anlieferung der Ware an den Käufer abgetreten, der diese Abtretung mit dem Empfang der Ware annimmt. Es bestehen zwischen PHOTOWIEN und dem Käufer keine weitergehenden Ansprüche im Rahmen der ggf. mitgeteilten HerstellerGarantie, auch wenn PHOTOWIEN aus Kulanz die logistische Abwicklung eines Garantiefalles, insbesondere die Weiterleitung eines Produktes zur Überprüfung an die liefernde Druckerei übernimmt.
4. PHOTOWIEN haftet im übrigen für durch sie zu vertretende Mängel nach ihrer Wahl, entweder auf Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder auf Rückgabe der Ware gegen Ersatzlieferung oder Gutschrift des zurückgegebenen Warenwertes.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der gelieferten Ware, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung der gelieferten Ware oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Mängelansprüche sind des weiteren ausgeschlossen, soweit der Käufer oder Dritte unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der gelieferten Ware vorgenommen hat.
6. PHOTOWIEN haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern PHOTOWIEN schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Warenannahme.
9. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach ihrem Eintreffen auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit hin zu überprüfen und seine Beanspruchungen unverzüglich schriftlich gegenüber der PHOTOWIEN zu rügen. Nach Ablauf von 7 Tagen seit dem Lieferungsdatum gilt die Ware als genehmigt, soweit etwaige Mängel, Abweichungen von Lieferungsumfang oder sonstige Beanstandungen der Ware im Rahmen einer stichprobenmäßig durchgeführten Überprüfung hätten festgestellt werden können.
10. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, sowie diese Aufwendungen sich erhöhen,
weil die gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung beliefert werden soll.
11. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
12. Die Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
13. Soweit Schadenersatzhaftung PHOTOWIEN gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 13 – Rücksendungen / Nacherfüllungs-Abwicklung
Mangelhafte Produkte sind unter Angabe der Fotonummer- und Auftragsnummer sowie einer Kopie des Lieferscheines und/oswe der Rechnung mit einer genauen Fehlerbeschreibung an PHOTOWIEN, Peter Jordan-Straße 69/14, A-1180 Wien zu schicken, oder nach vorheriger Absprache direkt an die Druckerei.
Durch den Austausch/Ersatz von Teilen der Lieferung treten keine neue Gewährleistungsfristen bezüglich der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln in Kraft, außer der Hersteller sichert dies zu.
§ 14 – Gewerbliche Schutzrechte
Alle für die Produkte bestehenden gewerblichen Schutzrechte sind und bleiben Eigentum des jeweiligen Lieferanten oder Herstellers. Jede Benutzung erfordert die Genehmigung durch den entsprechenden Lieferanten oder Hersteller.
§ 15 – Ausschluss des Zurückbehaltungsrecht
Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der PHOTOWIEN ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht auszuüben, es sei denn, diesen Gegenrechten liegen rechtskräftig festgelegte oder durch die LIVIN schriftlich anerkannte Gegenansprüche des Käufers zugrunde.
§ 16 – Geheimhaltung / Datenschutz
1. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen der PHOTOWIEN zugängig werdenden Daten und Informationen, die als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der PHOTOWIEN erkennbar und damit vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben noch in irgend einer Weise zu verwerten.
2. Die PHOTOWIEN ist berechtigt, die ihr aus Anlaß der Geschäftsverbindung bekannt gewordenen Daten über den Kunden selbst sowie über Dritte nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Kundendaten werden gem. Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, idgF. gespeichert. Der Käufer erkennt an, von einer etwaigen Speicherung und/oder Übermittlung seiner Kundendaten Kenntnis erlangt zu haben und auf eine gesonderte Benachrichtigung zu verzichten.
§ 18 – Werbung
Der Käufer erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der PHOTOWIEN per e-Mail und/oder Post, ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen.
§ 19 – Anwendbares Recht
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen PHOTOWIEN und dem Käufer gilt das österreichische Recht vereinbart. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Wien. PHOTOWIEN ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Weiterhin ist WIEN Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung.
§ 20 –Zollgebühren und Steuern für die Europäische Union
"Photowien" erhebt Umsatzsteuer (USt.) auf Bestellungen von Käufer:innen in der EU, die folgende Kriterien erfüllen:
• Beim Kauf handelt es sich um einen physischen Artikel.
• Der Artikel wird an einen Ort in der EU geliefert.
• Die Waren werden von außerhalb der EU verschickt.
• Der Gesamtwert des Pakets (inklusive Geschenkverpackung aber ohne Lieferung) beträgt maximal 150 EUR.
"Photowien" erhebt auch dann Umsatzsteuer, wenn der Verkäufer außerhalb der EU ansässig ist, aber Waren versendet, die sich innerhalb der EU befinden (unabhängig vom Wert).
• Der Artikel wird an einen Ort in der EU geliefert.
• Die Waren werden von außerhalb der EU verschickt.
• Der Gesamtwert des Pakets (inklusive Geschenkverpackung aber ohne Lieferung) beträgt maximal 150 EUR.
"Photowien" erhebt auch dann Umsatzsteuer, wenn der Verkäufer außerhalb der EU ansässig ist, aber Waren versendet, die sich innerhalb der EU befinden (unabhängig vom Wert).
Umsatzsteuer wird für die Gesamtsumme der Bestellung erhoben, einschließlich Artikelpreis, Porto und Geschenkverpackung.
Bei Bestellungen über 150 EUR, die in die EU importiert werden, werden die Zollgebühren und die Umsatzsteuer bei der Lieferung vom Postunternehmen erhoben.